Allgemeine Geschäftsbedingungen
| AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines: Die Auftragserteilung gilt als Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma NDTMED Röntgentechnik /Xray24.de, Raiffeisenstraße 1, 67294 Ilbesheim, im folgenden NDTMED benannt, auch wenn der Auftraggeber auf seine Einkaufsbedingungen verweist.
Die NDTMED bietet seine Waren und Dienstleistungen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen an.
1.0. Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Auftraggeber wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur anerkannt, wenn diese zuvor schriftlich zwischen dem Auftraggeber und der NDTMED vereinbart wurden. Prinzipiell sind Angebote der NDTMED nicht rechtsverbindlich und freibleibend. Preiszusagen, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen sind lediglich durch eine schriftliche Bestätigung der NDTMED verbindlich.
1.1. Nebenabreden bedürfen der Schriftform: Mündliche Nebenabreden bedürfen ebenso wie nachträgliche Vertragsänderungen der von beiden Vertragsteilen unterfertigten Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von dieser Bestimmung. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeiter der NDTMED bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlichen Bestätigung der NDTMED. Außendienstmitarbeiter sind nur befugt, Erklärungen des Auftraggebers an NDTMED zu übermitteln.
1.2. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen der Mitarbeiter der NDTMED, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufers/Auftraggeber auf Haftung und Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
1.2.1. Auf Auftraggeber Wunsch erbringt NDTMED technische Dienstleistungen, Beratungs- und Leistungen . Die Beauftragung hierzu kann formlos erfolgen. In jedem Fall akzeptiert der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen der NDTMED durch die Beauftragung. Soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, sind die durch NDTMED erbrachten Leistungen vom Auftraggeber ohne Abschläge zu vergüten.
1.3. Lieferungen erfolgen mit größter Beschleunigung nach Maßgabe der Bestände und Liefermöglichkeiten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Höhere Gewalt befreit NDTMED von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit Auslieferung auf den Auftraggeber über. NDTMED versichern die Lieferungen gegen Transportschaden und Verlust; diese müssen der NDTMED unter Beifügung eines Schadenprotokolls des Transportunternehmens sofort nach Auslieferung gemeldet werden.
1.4. Rücknahme fest verkaufter Ware kann nur nach schriftlicher Absprache und mit schriftlich erteilter Zustimmung erfolgen.
1.4. 1. Umtausch und Warenrücknahme/Umtausch und Warenrücknahme bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Wir berechnen mindestens 25 % Rücknahmekosten des Warenwertes. Speziell angefertigte, Bestell- oder bearbeitete Ware bleibt generell vom Umtausch oder einer Rücknahme ausgeschlossen.
1.5. Die folgenden Vertragsbedingungen der NDTMED gelten für alle Kaufverträge, Verbrauchsmaterialverträge mit und ohne Service, Dienstleistungsverträge, Serviceverträge, Mietverträge aller Art und Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, auch im Bereich von Datenverarbeitungsanlagen. Bei Leasingverträgen werden die den Kaufvertrag betreffenden Regelungen auch mit dem Leasinggeber vereinbart; soweit dem Auftraggeber im Leasingvertrag die Ansprüche des Leasinggebers abgetreten werden (insbesondere Gewährleistungsansprüche), gelten somit auch hierfür die nachstehenden Vertragsbedingungen. Der Auftraggeber stellt der NDTMED kostenfreie und angemessene Parkmöglichkeit bereit.
1.6. Die NDTMED ist berechtigt, Aufträge nach sachgemäßem Ermessen abzulehnen. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
1.7. Der Auftraggeber darf die ihm im Zuge der Auftragserfüllung übergebenen Unterlagen und Informationen nur für die Vertragszwecke verwenden. Er muss sie geheim halten und darf sie nicht an Dritte weitergeben, auch nicht unentgeltlich. Sofern Behörden unter Berufung auf gesetzliche Bestimmungen Informationen oder Unterlagen verlangen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, hat der Auftraggeber NDTMED unverzüglich davon zu verständigen, die Weisungen der NDTMED einzuholen und entsprechend diesen Weisungen zu handeln.
2.0. Lieferungen und Leistungen erfolgen stets zu den am Tage der Erfüllung gültigen Bedingungen und Preisen, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Bei Endverbrauchern verstehen sich die Endpreise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.1. Ist Aufstellung oder Montage vereinbart, werden die Lieferungen durch Fachpersonal der NDTMED in Betrieb gesetzt und übergeben. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Lieferungen auf den Auftraggeber über. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge sowie Strom sind ohne Berechnung zu stellen. Erbrachte Leistungen und Teilleistungen sowie gelagertes Material sind seitens des Auftraggebers zu schützen, da hierfür keine Haftung übernommen wird.
2.2. Der Auftraggeber benennt unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner, sofern er nicht selber als solcher angenommen werden soll. Der Auftraggeber ist für die Koordination der beauftragten Unternehmer verantwortlich. Mehraufwand der NDTMED durch Nichtbeachtung der Koordinationsbestimmungen wird zusätzlich verrechnet. Der Auftraggeber hat die Informationspflicht, die NDTMED rechtzeitig auf allfällige spezielle gesetzliche, behördliche sowie andere Vorschriften und Bedingungen aufmerksam zu machen, welche die Ausführung, Lieferung, Montage oder den Betrieb des Vertragsgegenstandes betreffen. Die NDTMED behält sich vor, Teilaufträge an geeignete Unterlieferanten zu vergeben.
2.3. Kostenvoranschlag, Angebot und Vertragsabschluss Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Die Erstellung des Kostenvoranschlages verpflichtet NDTMED jedoch nicht zur Annahme eines Auftrages. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen bis 5 % der Auftragssumme ergeben, ist eine gesonderte Verständigung des Auftraggebers nicht erforderlich und können diese ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sollten die Kostenerhöhungen 5 % übersteigen, verständigen wir den Auftraggeber unverzüglich davon. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben NDTMED vorbehalten. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der NDTMED. Jede Verwendung, Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung bedarf ausdrücklichen Zustimmung der NDTMED. Angebote werden nur schriftlich gestellt. An diese sind wir einen Monat ab Ausstellungsdatum gebunden. Nimmt der Auftraggeber Änderungen von Angebote vor, gilt dies als ein an NDTMED gerichtetes Angebot. An NDTMED gerichtete Angebote bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages der schriftlichen Auftragsbestätigung durch NDTMED.
2.4. Der Auftraggeber darf die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern Der Auftraggeber wird der NDTMED Sachmängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigen.
2.5. Der Versand erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Sachmängel aufweisen Lieferungen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Sachmängel aufweisen, werden NDTMED innerhalb der bei NDTMED üblichen Arbeitszeit unentgeltlich in Stand oder durch einwandfreie Lieferungen ersetzen. Die Anlieferung und Aufstellung von Geräten erfolgten auf Kosten des Auftraggebers. Eingetretene Transportschäden sind ebenso auch dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen.
2.6. Nach Installationen erfolgt eine einmalige Einweisung in die fachgerechte Handhabung der Geräte.
2.7. Wenn die Auslieferung, die Aufstellung oder Montage, die Inbetriebsetzung oder die Übergabe aus vom Auftraggeber zu vertreten den Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2.8. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl verlangen, dass der Preis herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird.
2.9. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die die NDTMED nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit 12 Monate nach Versandbereitschaft. Die Frist für die Verjährung der Sachmängelansprüche beträgt vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet 12 Monate bei gewerblicher Nutzung, ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit das Gesetz gemäß §438 Abs.1 Nr. 2 438 Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache. Bauwerke und Sachen für Bauwerke) oder 634a Abs. 1 Nr. 2 634a Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme. (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Regelungen über Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
2.10. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz der NDTMED vorliegt. In jedem Fall sind Schadenersatzansprüche auf das zehnfache des Antragswertes, höchstens € 20.000,00 begrenzt.
2.11. Bei von NDTMED verschuldeter Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist kann der Auftraggeber, wann und soweit er durch die Nichteinhaltung der Lieferfrist einen Schaden erlitten hat eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v. H. bis zur Höhe von im Ganzen 3 v. H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht genutzt werden kann. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung sowie Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Satz 1 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer von NDTMED etwa gesetzten Frist zur Lieferung, der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von NDTMED zu vertreten ist.
2.12. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist NDTMED berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
Gewährleistungs- und/oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei:
a) Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, etc. zurückzuführen sind;
b) unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Auftraggeber oder anderen nicht ermächtigten Personen;
c) Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
d) Transportschäden;
e) Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien;
f) Schäden, die beim Käufer/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind;
g) Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht (Verschleißteile wie z.B. Leuchtmittel, Druckköpfe u. Farbbänder);
h) Ansprüchen wegen geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber den Katalogen, Werbematerialien, Mustern etc.;
i) schlechte Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber;
j) für Aufwendungen des Austausches von Bauelementen, Baugruppen und Bauteilen aufgrund des Nichterreichens eines Leistungsmerkmales ohne feststellbaren substantiellen Schaden;
k) für Kosten einer Änderung der Berechnung, Konstruktion, Materialspezifikation und oder des Produktionsverfahrens aus aufgetretenen Gewährleistungsverpflichtungen;
l) für Fehler die auf die Benutzung falscher oder fehlerhafter Programmdaten oder Software zurückzuführen sind ( z.B. Betriebssysteme, serienmäßige und/oder individuell hergestellte Programme).
m) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer.
n) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schaden, die aufgrund von unsachgemäßem Anschluss, Fehler in der Installation, Brand, Blitzschlag, Diebstahl, Leitungswasser, Sturm, Transport und normalem Verschleiß entstehen.
o) Aufgebrochene Softwarepakete sind von einem Umtausch, bzw. einer Rücknahme ausgeschlossen.
Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austausch haftet NDTMED im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von drei Monaten nach Lieferung des Ersatzteils bzw. Ersatzgerätes oder nach Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Lieferungsgegenstand. Für gebrauchte Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
p) Medizinische Gebrauchtgeräte: Gebrauchtgeräte /Artikel werden aufgrund des Medizinproduktegesetzes (MPG) und den EU-Richtlinien als Ersatzteilspender - sofern nichts anderes vereinbart - ohne jegliche Garantie und Gewährleistung verkauft, auch dann, wenn keine Funktionsstörung vorliegt. Der Käufer ist (u.a. Aufgrund des MPG) damit einverstanden keinen Gebrauch vom neuen Garantie-Gesetz zu machen und verzichtet auf die Ihm zustehenden Ansprüche völlig. Jegliche Haftung nach der Lieferung auftretender Mängel ist ausgeschlossen. Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei der Inbetriebnahme die Vorschriften des MPG sowie der Medizingeräte-Betriebsverordnung einzuhalten hat und soweit vorgeschrieben eine entsprechende Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) des Gerätes durchführen lassen muss. Für die Einhaltung ist der Käufer selbst verantwortlich, evtl. vorgeschriebene Prüfungen sind nicht Teil des Angebotes!
2.13. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und bei natürlicher Abnutzung. Sie bestehen ferner nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter bauseitiger Voraussetzungen oder technischer Angaben des Auftraggebers, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen eben falls keine Mängelansprüche.
2.14. Sachmängel gebrauchter Lieferungen: Sofern nichts anderes vereinbart ist, haftet die NDTMED nicht für Sachmängel gebrauchter Lieferungen. Notwendige und gesetzlich beschriebene Prüfungen sind seitens des Auftraggebers zu beauftragen und nach geltendem Recht auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage diese durchzuführen kann er NDTMED durch einen Auftrag in gesonderter Form schriftlich zu beauftragen.
2.15. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Weitergehende oder andere Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
2.16. Bei von NDTMED verschuldeter Unmöglichkeit ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf 3 v. H. des Wertes desjenigen.
2.17. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber verschafft der NDTMED ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Anlageteilen und Räumlichkeiten. Für das sichere Unterbringen von Materialien, Apparaten und Werkzeugen sind der NDTMED geeignete, verschließbare Räume zur Verfügung zu stellen. Werden Elektro-Installationen durch den Auftraggeber bereitgestellt, muss eine einwandfreie, geprüfte Installation mit bezeichneten Anschlusspunkten vorliegen. Mehraufwendungen und Schäden, die sich aus fehlerhafter oder nicht den Spezifikationen entsprechender Verkabelung ergeben, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Für die Montage elektronischer Bauteile gilt, dass in den Räumen insbesondere keine stauberzeugenden Bauarbeiten mehr während und nach deren Installation stattfinden.
2.17.0.1 Der Auftraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die NDTMED bei der Neuinstallation von Datenverarbeitungsanlagen oder Teilen hiervon eine Dokumentation über alle Spezifikationen, Einstellungen und ähnliches anfertigt und bei sich aufbewahrt. Diese Dokumentation dient auch der Klärung der Frage, ob der Auftraggeber bei Auftreten von Mängeln selbst oder durch einen Dritten diese Mängel zu beseitigen versucht hat. Im letzteren Fall ist die Verantwortlichkeit der NDTMED ausgeschlossen.
2.17.0.2 Gelten für den Betrieb der Anlagen am Installationsort der Geräte oder der stationären Verbindungen besondere Sicherheitsauflagen, so wird der Auftraggeber rechtzeitig und ohne Mehraufwand für die NDTMED die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung schaffen. Im Weiteren stellt er der NDTMED für die Inbetriebsetzung der Anlage allfällig notwendige Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung. Können die Arbeiten aus speziellen Gründen nur außerhalb der normalen Arbeitszeiten erfolgen, so werden die entstehenden Mehrkosten gemäß aktuellen Ansätzen der NDTMED verrechnet. Nach erfolgter Installation und kompletter Übergabe an den Auftraggeber, hat der Eigentümer für die regelmäßigen sicherheitstechnischen Überprüfungen zu sorgen und die durchgeführte Installation (u.a. Wasseranschlüsse und Abläufe, elektrische Anschlüsse, Netzwerke) auf eigene Kosten durch zugelassenes Fachpersonal prüfen zu lassen.
2.17.0.3 Unter Fremdsystemen sind alle Systeme zu verstehen, die mit den Produkten der NDTMED Daten austauschen. Bei der Einbindung von Fremdsystemen haftet die NDTMED nicht für Leistungen und Eigenschaften, die durch den Hersteller des Fremdsystems zugesichert werden. Eventuell entstehende Kosten auf der Seite des Fremdsystems sind nicht in den Kostenabschätzung und Angeboten der NDTMED enthalten, wenn sie nicht explizit angegeben werden. Die NDTMED ist bemüht, auf derartige zu erwartende Kosten, die ihr bekannt sind, hinzuweisen. Eine Rechtsfolge aus der Nichtnennung auch bekannter Kosten entsteht für die NDTMED keinesfalls. Der Auftraggeber ist für die Beschreibung und Überprüfung des Funktionsumfanges einer Fremdsystem-Einbindung verantwortlich und ist verpflichtet, bei Abweichungen von den Vorgaben rechtzeitig Einsprüche zu erheben. Liefert der Auftraggeber keine Beschreibung, so wird die NDTMED das Subsystem nach eigenen Anforderungen funktionell einbinden. Der Auftraggeber hat aber nachträglich kein Recht auf Nachbesserung.
2.17.1. NDTMED ist berechtigt, vor Beginn der Leistungsausführung Anzahlungen Gesamtpreises zu verlangen. Nach Maßgabe des Fortschritts der Leistungsausführung hat der Auftraggeber über NDTMED Aufforderungen entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Werden nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt, ist NDTMED berechtigt, auch vor Leistungsausführung vom Auftraggeber Sicherstellung für die Bezahlung des gesamten Preises zu verlangen.
2.17.2. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
2.17.2.1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass in folgenden Fällen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche (ausgenommen bei grobem Verschulden der NDTMED) ausgeschlossen sind:
2.17.2.2. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten sind Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler möglich.
2.17.2.3. Bei zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich.
2.17.2.4. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen (Gas, Strom, Wasser, Telefon etc.) nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten nicht auszuschließen.
2.17.2.5. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
2.17.2.6. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die von NDTMED ausdrücklich als solche bezeichnet werden, ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
2.17.2.7. Die erbrachte Leistung ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung von Geräten und Anlagen - insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebenen Überprüfungen - und auf Grund sonst gegebener Hinweise einschließlich der eigenen Kenntnisse und Erfahrungen des Verwenders von diesem erwartet werden kann.
2.17.2.8. Der Auftraggeber ist in jedem Fall eigenverantwortlich für die regelmäßigen sicherheitstechnischen Überprüfungen aller vom ihm eingesetzten Elektrogeräte verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für von NDTMED im Eigentümerauftrag betreute Geräte, oder durch NDTMED gelieferten Leih- und Kaufgeräte. Durch NDTMED installierte und gelieferten Leih- und Kaufgeräte sind nach der vollständigen Geräteübergabe an den Eigentümer entsprechend nach den geltenden gesetzlichen Richtlinien Bestimmungen u.a. TRBS 2131, VDE BGV A3 (bisher VBG4 bzw. BGV A2) für die regelmäßigen sicherheitstechnischen Überprüfungen durch gesonderte Auftragsvergabe durch zugelassenes Fachpersonal zu Prüfen. Seit dem 1.4.1979 ist die Wiederholungsprüfung aller von Auftraggeber eingesetzten Elektrogeräte nach BGV A3 (bisher VBG4 bzw. BGV A2) Pflicht und bei Nichteinhaltung mit Bußgeld bis 10.000 € belegt! Im Schadenfall muss der Eigentümer den einwandfreien Zustand der Elektroanlagen und Geräte nach VDE dem Versicherer und der Berufsgenossenschaft nachweisen, ansonsten schließen die Berufsgenossenschaften eine Haftung aus, wenn Personen durch ein ungeprüftes Gerät dauerhaft zu Schaden oder gar zu Tode kommen.
2.18. Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen MwSt.*, zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe. Rechnungen sind sofort nach Erhalt netto ohne Abzug zu bezahlen, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsdatum vermerkt ist. Die Preise für Röntgenverbrauchsmaterialien und Zubehör sind Schwankungen unterworfen, die NDTMED weder voraussagen noch beeinflussen können. Daher sind kurzfristige Änderungen der Konditionen vorbehalten. Der Auftraggeber stellt der NDTMED kostenfreie und angemessene Parkmöglichkeit bereit. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen NDTMED zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen. Solange der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug ist, kann die NDTMED jegliche Garantieleistungen verweigern. Es erfolgt kein Unterbruch der Garantiefrist.
2.19. Sonderaufträge über nicht gelistete Ware bedürfen hinsichtlich Mindestmenge, Konfektionierung, Preis und Lieferzeit der gesonderten Vereinbarung. Die Annahme des Auftrages wird schriftlich bestätigt.2.21. Für Mietverträge gelten folgende Bestimmungen über die Sachmängel und die Erhaltungspflichten:
2.20.1. Der Vermieter garantiert, dass die vermietete Sache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter sich in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. Sollte dies nicht der Fall sein, gelten die vereinbarten Bestimmungen für Sachmängel bei Kaufverträgen entsprechend. Während der Mietzeit ist es Sache des Mieters, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Hierfür wird folgendes vereinbart
2.20.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet das von ihm gemietete Gerät während der Mietzeit auf seine Kosten entsprechend den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen zu warten und notwendige Reparaturen durchführen zu lassen, und zwar fachgerecht.
2.20.3. Erfolgen Wartung und Reparatur nicht durch den Vermieter, haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die durch nicht fachgerechte Wartung und Reparatur an dem Gerät entstehen. Der Auftraggeber haftet auch für die Schäden, die durch Verwendung von Verbrauchsmaterial entstehen, welches nicht vom Hersteller des Gerätes freigegeben ist.
2.20.4. Bei Beendigung von Mietverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, das gemietete Gerät auf seine Kosten von der NDTMED abholen zu lassen, es sei denn, die Vertragsbeendigung beruht auf einer Pflichtverletzung der NDTMED .
2.21. Konstruktionsänderungen: Aus Konstruktionsänderungen des Herstellers, die während der Lieferzeit eintreten, stehen dem Auftraggeber keine Rechte zu, sofern nicht wesentliche Funktionsmerkmale ersatzlos wegfallen.
2.22.1. Bei Arbeitnehmerverleih können NDTMED nur für die Auswahl einstehen, dass Mitarbeiter der NDTMED für den vorgesehenen Einsatz grundsätzlich geeignet sind und ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen erbringen können. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen über die Eignung eines Mitarbeiters sind am Tage der Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründeten Umstandes bei NDTMED geltend zu machen. Verspätete Reklamationen geben dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger begründeter Reklamation stellt NDTMED dem Auftraggeber einen anderen geeigneten Mitarbeiter zur Verfügung, sofern vorhanden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.22.2. NDTMED haftet nicht für Schäden, die Mitarbeiter der NDTMED an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügungen durch Mitarbeiter der NDTMED. Sofern Sachen oder Personen durch Mitarbeiter der NDTMED während Ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber zu Schaden kommen, hat der Auftraggeber NDTMED von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. Die NDTMED haftet insbesondere auch nicht für Folgeschäden wie z.B.:
- Polizei, Feuerwehr- und Alarmempfänger-Einsätze
- Die vom Auftraggeber zu veranlassenden Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere bei teilweiser oder vollständiger Ausserbetriebsetzung der Anlage, auch infolge Instandstellungsarbeiten.
- Direkte oder indirekte Folgen von Fehlalarmen
- Fehlauslösungen von Löschanlagen (Löschmittelersatz und Folgeschäden)
- Den Einsatz von Bewachungspersonal
- Kostenersatz aufgrund von Mehraufwendungen des Anlagebetreibers oder Dritter
- Entgangener Gewinn
- Beeinträchtigung der Funktionen der Anlage infolge baulicher Veränderungen
- Schäden infolge eines Datenverlustes; der Auftraggeber ist zuständig für die Datenarchivierung
2.22.3. Die Beseitigung der Störungen, die zwischen den Wartungen an dem Gerät auftreten, wird werktags (Montag - Freitag) innerhalb der normalen Arbeitszeiten von 8.00-17.00 Uhr durchgeführt. Wenn eine Störungsbeseitigung außerhalb der vorgenannten Arbeitszeit gewünscht wird, so ist dieses abhängig von der Verfügbarkeit des Personals der NDTMED . Hierdurch entstehende Mehrkosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt
2.23. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass auch die Installation und Verwendung von Virenschutzprogrammen keine absolute Sicherheit vor Viren gewährt, da ständig neu oder weiterentwickelte Viren Verbreitung finden. Aus diesem Grunde werden auch die Virenschutzprogramme ständig weiterentwickelt. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass er sich die notwendigen Updates für Virenschutzprogramme besorgt und installiert oder besorgen und installieren lässt. Die NDTMED übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Virenschutzprogramme des Auftraggebers sich immer auf dem neusten Stand befinden und dass sich in der EDV des Auftraggebers trotz Installation von Virenschutzprogrammen Viren einschleichen.
2.24. Der Auftraggeber wird NDTMED alle vom Hersteller gelieferten Diagnosetools und Unterlagen kostenlos für Servicezwecke zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bevor er Leistungen von der NDTMED anfordert, alle Fehlererkennungsverfahren, über die er von der NDTMED geschult wurde, auszuführen und der NDTMED die Ergebnisse mitzuteilen. Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten die für die Leistungen der NDTMED erforderlichen technischen Einrichtungen (z.B. Telefon- und Übertragungsleitungen) zur Verfügung. Werden nach ordnungsgemäßer und funktionsgerechter Verknüpfung der Vertragsgegenstände an die EDV-Anlage des Auftraggeber Änderungen in dieser EDV-Anlage vorgenommen, die nicht vorher mit der NDTMED abgestimmt wurden, entfällt jede Verantwortlichkeit der NDTMED für Funktionsstörungen an den Vertragsgegenständen, die sich aufgrund dieser Änderung ergeben.
3.0. Der Servicevertrag umfasst die nach den Angaben des Herstellers in bestimmten Abständen durchzuführende Wartung des Gerätes, die Beseitigung von Störungen, die zwischen den regelmäßigen Wartungen auftreten, sowie den erforderlichen Austausch von Ersatzteilen
3.1.0. Mit dem Pauschalpreis werden die Kosten für die Arbeitszeit, An- und Abfahrtszeit, km-Geld und die Kosten der Ersatzteile abgegolten.
3.1.1. Befindet sich das Gerät bei Vertragsabschluss nicht in einwandfreiem Zustand, sind die Kosten für die erste Instandsetzung vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechend den vom Hersteller angegebenen Wartungsintervallen des Gerätes rechtzeitig eine Wartung zu beauftragen
3.1.2. Instandsetzungsarbeiten die auf unsachgemäße Behandlung, Verwendung von ungeeigneten fremden Materialien und Ersatzteilen, Eingriffe anderer Personen als den von der NDTMED beauftragten Techniker in das Gerät, sowie auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
3.1.3. Arbeiten die durch Änderungen des Stromversorgungsnetzes oder sonstige äußere Einwirkungen erforderlich werden.
3.1.4. Bei Änderung der Entfernung vom Gerätestandort zum Firmensitz der NDTMED wird der Pauschalpreis überprüft; gegebenenfalls ist er an die geänderten Fahrtkosten der NDTMED anzupassen. Eine Änderung der Entfernung um mehr als 5 km bedarf der vorherigen Zustimmung der NDTMED , die diese verweigern kann, wenn die Vertragsgegenstände hierdurch außerhalb des normalen Einzugsgebietes der NDTMED verbraucht werden. Im letzteren Fall ist die NDTMED zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber hieraus irgendwelche Ansprüche gegen die NDTMED zustehen.
3.1.5. Bei Arbeiten die nicht in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden können und bei Grundüberholungen übernimmt die NDTMED den Abbau, den Abtransport und den Wiederaufbau des Gerätes innerhalb der normalen Arbeitszeit. Die dadurch entstehenden Kosten und Gefahren gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.1.6. Die Entsorgung der in den Geräten befindlichen Verbrauchsmaterialien, Ersatz und Verschleißteile ist vom Vertrag nicht mit umfasst. Wünscht der Auftraggeber eine Entsorgung dieser Teile durch die NDTMED , so wird dies nach der jeweils gültigen Preisliste der NDTMED von diesen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3.2. Der Dienstleistungsservicevertrag umfasst die nach den Angaben des Herstellers in bestimmten Abständen durchzuführende kostenpflichtige Wartung des Gerätes, die Beseitigung von Störungen, die zwischen den regelmäßigen Wartungen auftreten, sowie den kostenpflichtigen erforderlichen Austausch von Ersatzteilen
3.2.2. Alle im Zusammenhang mit den Probeläufen bei Reparaturen und Wartungen entstehenden Testkopien/Testdrucke gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet die zu betreuenden Geräte der NDTMED unverzüglich für die Durchführung der Leistungen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt der NDTMED kostenfreie und angemessene Parkmöglichkeit bereit.
4.0. Alle Preise zuzüglich der Kosten für Verpackung und Versand. Die NDTMED behält sich vor, in bestimmten Fällen Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse, Barzahlung oder per Nachnahmeversand durchzuführen.
4.1. Bei Ersatzteilsendungen werden die Verpackungs- und Versandkosten gesondert berechnet.
4.2. Geräte werden zum Aufstellort kostenpflichtig geliefert
4.3. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware die Räumlichkeiten des Verkäufers verlässt. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert oder völlig unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer über.
5.0. Art und Umfang der Verpackungen ist zur Erreichung der abfallwirtschaftlichen Ziele der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsordnung) zweckbestimmt.
5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt Verkaufsverpackungen restentleert, im Fall von flüssigen Chemikalien gespült sowie nach Materialarten vorsortiert, den Sammelstellen oder bei Lizenz der Verpackungen von DSD, den hierfür bestimmten jeweiligen Wertstoffbehältern zuzuführen. Verkaufsverpackungen mit dem Gefahrensymbol "giftig" sind auch nach Restentleerung als überwachungsbedürftiger Abfall vom Auftraggeber selbst zu entsorgen.
5.2 Eine Rücknahme der Verkaufsverpackung ist bis auf im Einzelnen zu vereinbarenden Einzelfällen nicht möglich.
6.0. Alle von der NDTMED gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher bestehenden und noch entstehenden Forderungen Eigentum von der NDTMED . Sie dürfen solange nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert und verarbeitet, nicht aber verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden.
7.0. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.1. Werden Forderungen mit Gutschriften verrechnet, so wird Skonto nur auf den danach zu zahlenden Betrag gewährt.
7.2. Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung/Gutschrift als Zahlung.
7.3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird die Erfüllung oder Sicherung Forderungen der NDTMED durch Verletzung der genannten Pflichten oder in sonstiger Weise, z.B. durch Pfändungen von dritter Seite oder ein Insolvenzverfahren des Auftraggeber gefährdet, so ist die NDTMED berechtigt, gelieferte Waren auch ohne vorherige Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung zurück zu holen. Vorher ist Verpfändung, Sicherungsübereignung und Weiterveräußerung untersagt. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber.
7.4. Bei Zahlungsverzug berechnet die NDTMED Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (Euribor). Ist dem Abnehmer Kaufmann, berechnet die NDTMED diesen Zinssatz ab Überschreitung der Zahlungsfrist.
7.4.1. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist NDTMED berechtigt, den gesamten Preis und sämtliche weitere Forderungen des Auftraggebers - auch aus anderen Forderungen - sofort fällig zu stellen.
7.4.2. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist NDTMED berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte, die in NDTMED Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dgl. zurückzunehmen, ohne dass dies ein Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
7.4.3. Alle zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten im Falle von Zahlungsverzug, insbesondere auch Mahn- Inkasso-, und Gerichtsspesen eines von NDTMED beigezogenen Anwaltes sind zu ersetzen.
7.4.4. Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt möglicher Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber kann der Auftragnehmer eine neue, berichtigte Rechnung erstellen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als akzeptiert, außer der Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist von sechs Wochen schriftlich und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition gegenüber dem Auftragnehmer Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte Änderungen der Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers. Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren Frist.
7.4.5. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail. Der Auftraggeber stimmt mit der Beauftragung zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Auftraggeber per E-Mail im PDF-Format an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Auf ausdrücklichen Auftraggeber Wunsch kann der Rechnungsversand auch auf Zustellung im Postweg umgestellt werden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen.
8.0 Fehlende Waren sind spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Sendung unter Einsendung des Lieferscheins zu reklamieren.
8.1. Mängelrügen müssen unverzüglich erfolgen. Hierbei ist die Emulsions-, Fabrikations- oder Chargen-Nummer anzugeben und die beanstandete Ware, ggf. auch unverarbeitetes Material der gleichen Packung, nach Absprache mit der NDTMED zurückzusenden. Mängelrügen von Geräten und Ersatzteilen sind an die zuständigen Stellen der NDTMED zu richten. Geräte werden in der Regel an Ort und Stelle von der NDTMED instandgesetzt.
8.2. Für sämtliche Neu-Geräte und gewerblichen Auftraggeber übernimmt die NDTMED - sofern nichts anderes vereinbart - 1 Jahr Gewährleistung für Neugeräte. Gebrauchtgeräte /Artikel werden - sofern nichts anderes vereinbart - aufgrund des Medizinproduktegesetzes (MPG) und den EU-Richtlinien als Ersatzteilspender ohne jegliche Garantie und Gewährleistung verkauft, auch dann, wenn keine Funktionsstörung vorliegt. Der Käufer ist (u.a. Aufgrund des MPG) damit einverstanden keinen Gebrauch vom neuen Garantie-Gesetz zu machen und verzichtet auf die Ihm zustehenden Ansprüche völlig. Jegliche Haftung nach der Lieferung auftretender Mängel ist ausgeschlossen. Garantieleistungen müssen der NDTMED (Fabrikations- oder Materialfehler), nach Kenntnisnahme des Mangels direkt angezeigt werden. NDTMED behebt den Mangel oder nach Wahl liefert NDTMED ein neues, mangelfreies Erzeugnis der gleichen Art, soweit verfügbar. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn laut NDTMED Angebot die Gewährleistung durch den Hersteller erbracht werden muss. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Übergabe an den Endabnehmer. Dieser ist auch durch geeignete Belege nachzuweisen. Die Gewährleistung wird durch Nachbesserungen nicht verlängert und ist ausgeschlossen bei Transportschäden, Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, selbst vorgenommenen Eingriffen sowie Verwendung von ungeeigneten Verbrauchsmaterialien. Ferner ist eine Geräte- und Ersatzteilgewährleistung nur bei regelmäßiger Wartung der Geräte durch Fachkräfte des Geräteherstellers oder durch Fachkräfte von der NDTMED nach Vorgabe in Ausführung und Zeitspanne der Wartung durch die NDTMED möglich. Auf Gebrauchtgeräte und gebrauchte Ersatzteile wird keine Gewährleistung erbracht. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Für Verschleiße, Glas, alle Arten von Lampen, Heizfäden, Batterien und Schrift- und Datenträger (Disketten, Wechselplatten usw.) leistet die NDTMED nur Gewähr, wenn ein Fehler schon bei der Übergabe vorhanden war. Weitergehende Ansprüche aus Mangelfolgeschäden, Verlust von Daten oder entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine Rückgabe von nicht original verpackten Ersatzteilen ist nicht möglich. Für zurückgesandte Ersatzteile zur Gutschrift fallen überprüfungs- und Bearbeitungskosten an.
8.2.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen (Reparaturen) sowie für eingebautes Material 1 Monat. Wird eine Bauleistung erbracht, gelten ausschließlich die Regelungen von § 13 VOB/B.
8.2.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber der NDTMED die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur der NDTMED oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Auftraggeber dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist die NDTMED von der Mängelhaftung befreit.
8.2.3. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Auftraggeber verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
8.2.4. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt bei Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter in den Reparaturgegenstand.
8.2.5. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens 8 Werktage nach Abnahme der NDTMED anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
8.2.6. Die NDTMED haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust dieser Bedingungen bleiben diese unberührt. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der NDTMED oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss zugunsten der NDTMED ergibt, gilt diese Beschränkung für den Auftraggeber entsprechend.
8.2.7. Für das Zusammenwirken sämtlicher vom Auftraggeber selbst zusammengestellter Hard- und Softwarekomponenten kann NDTMED keine Funktionsgarantie übernehmen. Ausgeschlossen hiervon sind Garantieleistungen, die die NDTMED im Auftrag des Herstellers des betreffenden Produktes als Servicepartner erbringt. In diesem Fall fungieren allerdings der Auftraggeber und der betreffende Hersteller als Vertragsparteien. Bei Installationsarbeiten gilt der Auftrag seitens NDTMED als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt ist. Das heißt die Geräte arbeiten für den Auftraggeber zufriedenstellend. Eine Gewährleistung der reibungsfreien Funktion sämtlicher Soft- und Hardware-Kombinationen kann nur dann übernommen werden, wenn es sich um von jeder äußeren Veränderung abgeschlossene Systeme handelt und diese vollständig in der Betreuung der NDTMED stehen. Unsachgemäße Eingriffe des Auftraggebers, die Anbindung an fremde Hardware, an nicht durch NDTMED betreute Netzwerke oder an das Internet können zu unkalkulierbaren Fehlfunktionen führen, für die keine Gewährleistung übernommen werden kann. Bei Störungen aufgrund des Einsatzes von Software, Betriebssystem Software oder sicherheitsrelevanter Software (Virenschutz etc.) kann von NDTMED ebenfalls keine Gewährleistung gefordert werden, soweit sich die Störungen nicht auf eine fehlerhafte Installation zurückführen lassen. In diesen Fällen fungieren der Auftraggeber und der betreffende Hersteller als Vertragsparteien. Generell bindend für Leistungen sind die schriftlich fixierten Aufwendungen, die NDTMED laut Pflichtenheft oder Angebot schriftlich bestätigt haben.
8.2.8. NDTMED stehen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Störungen in Folge Leistungen ein. Allerdings nur wenn die Konfiguration vom Auftraggeber nicht nachträglich verändert oder wiederum störenden Außen Einflüssen ausgesetzt wurde.
8.2.9. Privaten Auftraggeber gegenüber beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuware 24 Monate und für gebrauchte Ware 12 Monate. Die durch den Hersteller gewährte Garantie bleibt von diesen Regelungen unbeschadet.
8.2.10. Bei auftretenden Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist hat NDTMED die Wahl das Gerät zu ersetzen oder zu reparieren. Die Haftung schließt ausdrücklich sämtliche Verschleißteile aus soweit diese nicht ab Lieferung mangelhaft sind und so den Einsatz der Geräte einschränken. Ebenso erlischt die Gewährleistung sollten die Mängel beim Auftraggeber durch unsachgemäße Behandlung, Fahrlässigkeit, nicht für das Produkt geeignete Witterungs- oder Temperatureinflüsse, rohe Gewalt, Inanspruchnahme über Gebühr oder nicht für das Produkt vorgesehene Verwendung entstanden sein. Sämtliche Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche i.S.v. §§ 437, 634 BGB wegen offensichtlicher Mängel erlöschen nach erfolgter Abnahme der Ware durch den gewerblichen Auftraggeber, sofern NDTMED nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme von den Mängeln in Kenntnis gesetzt wird. Die Nacherfüllung kann von NDTMED unbeschadet ihrer Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigert werden, wenn sie nur unter unverhältnismäßigem Aufwand bzw. Kosten möglich ist.
8.2.11. Bei Lieferung eines Ersatzproduktes muss der Auftraggeber das zu ersetzende mangelhafte Produkt an NDTMED zurückgeben. Im Falle der Reparatur oder Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtig nach 3 vergeblichen Versuchen durch NDTMED oder deren Beauftragten vom Kaufvertrag zurückzutreten. Gewährleistungsarbeiten werden stets als Bring-In-Service (Abgabe und Abholung durch den Auftraggeber) erbracht. Besondere Vereinbarungen mit dem Auftraggeber bleiben davon unberührt. Die Gewährleistungspflichten zur Behebung von Mängeln im Bereich Software können durch NDTMED ausschließlich durch und mit Hilfe einer zur Behebung überlassenen korrigierten oder aktualisierten Version erfüllt werden. Nimmt der Auftraggeber selbst oder durch Beauftragung Dritter ohne NDTMED erteilten schriftliche Genehmigung Änderungen oder Eingriffe am gelieferten Produkt vor, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
NDTMED ist generell nicht verpflichtet verloren gegangenes oder beschädigtes Datenmaterial wieder zu ersetzen. Der Auftraggeber muss eine ordentliche, tägliche Datensicherung sicherstellen. Für Geräte oder Materialfehler der Sicherungsmedien gelten die Herstellergarantien, die sich nicht auf Daten- oder Installationssicherungen erstrecken. Die NDTMED übernimmt keinerlei Haftung für Datenverluste, die durch ihre Tätigkeiten entstehen, es sei denn, auf Seiten der NDTMED lagen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
8.2.12. Eine Geräteeinweisung vor Ort findet nur nach Vereinbarung statt, bei Kauf versichert der Käufer mit Abgabe des Gebotes in der Benutzung des Gerätes bereits autorisiert zu sein bzw. nur solch autorisierten Personen das Gerät zur Benutzung zu überlassen.8.4. Medizinproduktegesetz (MPG) und Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). NDTMED möchten den Käufer ausdrücklich darauf hinweisen, dass er bei Inbetriebnahme der Geräte die Vorschriften des MPG, sowie der Medizingeräte-Betriebsverordnung (MPBV) einzuhalten hat. Der Käufer darauf hingewiesen, dass vorgeschrieben Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) für das jeweilige Gerät durchführen lassen muss. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der der Betreiber eigenständig verantwortlich. Für die Einhaltung ist der Käufer selbst verantwortlich.
8.3. Gebrauchtgeräte welche dem Medizinproduktegesetz unterliegen werden von NDTMED als Ersatzteilspender verkauft. Die angebotenen Geräte sind dem Medizinproduktegesetz entsprechend, also grundsätzlich gebraucht und wurden schon vorher in Verkehr gebracht. Daher handelt es sich bei den von NDTMED angebotenen Geräten um Gebrauchtware im Sinne des MPG. Aufgrund des Medizinproduktegesetzes (MPG) und den EU-Richtlinien wird der beschriebene Artikel ausdrücklich als defekt, gebraucht, für Bastler oder als Ersatzteilspender ohne jegliche Gewährleistung und Garantie verkauft. Selbst wenn keine Funktionsstörung vorliegen sollte und der Artikel funktioniert. Jedweder Haftung für nach der Lieferung auftretende Mängel ist ausgeschlossen.
8.4. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
8.4.1. Der NDTMED steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
8.4.2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom NDTMED mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 2 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Die NDTMED ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber nicht zu erstatten.
8.4.3. Annullierungskosten. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die NDTMED unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber ist es jedoch gestattet nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
9.0. Die NDTMED kann Verträge fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung einer Rate oder eines nicht unerheblichen Teils der Raten in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt mit der Entrichtung der Raten in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Höhe der Raten für zwei Monate erreicht. Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages, Verbrauchsmaterialvertrages oder Verträge durch die NDTMED wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers gilt im Falle des Verlangens die Regelung von Schadenersatz entsprechend. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt unberührt. Der Vertrag wird auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, falls er nicht 3 Monate vor Ablauf durch Einschreiben gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der NDTMED maßgebend
10.0. Stellt NDTMED mit Lieferungen Software zur Verfügung, so wird dem Auftraggeber sowie dem vom Auftraggeber autorisierten Betreiber hieran das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht eingeräumt, die Software auf den Erzeugnissen, mit denen sie geliefert wurde, in unveränderter Form und für die in der Produktionsbeschreibung genannten Zwecke zu benutzen.
11.0. Der Auftraggeber darf die Software ausschließlich zu Sicherungszwecken kopieren, nicht jedoch ändern, zurück entwickeln oder zurückübersetzen und keine Programmteile herauslösen.
12.0. Das Nutzungsentgelt für die mit NDTMED Lieferungen zur Verfügung gestellte Software ist, soweit nichts anderes vereinbart, im Kaufpreis enthalten. Erweiterungen der Leistungsfähigkeit von dem Auftraggeber gelieferten Erzeugnissen durch Software erfolgen gegen Berechnung.
13.0. Nutzungsrechte, wenn der Auftraggeber selbst oder in seinem Antrag Dritte Leistungen an den Erzeugnissen durchführen, bedarf es wegen Nutzungsrechte an der Servicesoftware zuvor des Abschlusses eines Lizenzvertrages gegen Entgelt.
13.1. Der Auftraggeber sichert NDTMED zu, dass das übergebene Material frei von Patenten, Marken-, Urheber-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.
13.2. Der Auftraggeber stellt diesbezüglich NDTMED von allen Ansprüchen frei.
13.3. Die AGB gelten für jegliches der NDTMED überlassenes Grafik-/Bild-/Textmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form es vorliegt. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Grafik-/Bild-/Textmaterial.
13.4. Die NDTMED hat das Grafik-/Bild-/Textmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
13.5. Ein Verkauf oder eine Weitergabe der Nutzungsrechte für Grafik-/Bild-/Textmaterial an Dritte, gleich welcher Art ist untersagt.
13.6. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte für Grafik-/Bild-/Textmaterial an Dritte setzt eine schriftliche Freigabe des Urhebers voraus.
13.7. Der Auftraggeber überträgt NDTMED die Rechte für Grafik-/Bild-/Textmaterial die Nutzung und Veröffentlichung/Publikation einschließlich Nachdruck.
13.8. NDTMED haftet nicht für die Richtigkeit und Aktualität der Texte.
13.9. Die Nutzung (auch an Tochter- oder Unternehmen im Konzernverband) für Grafik-/Bild-/Textmaterial wird ausschließlich zur Zusammenarbeit, werblicher Nutzung und Vermarktung frei von Patenten, Marken-, Urheber-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten Dritter zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber stellt diesbezüglich NDTMED von allen Ansprüchen frei.
13.10. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
14.0. Nach den politischen und gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ist NDTMED in zunehmendem Maße gehalten, Komponenten und Lieferungen in den Produktkreislauf zurückzuführen. Einen erstmals verwendeten Teil in jeder Hinsicht gleichwertige Funktion, Güte und Lebensdauer dieser Komponenten bewirken NDTMED durch strenge Auswahl und Qualitätssicherung im Produktentstehungsprozess.
15.0. Im Falle einer Weiterveräußerung von Waren tritt der Auftraggeber mit der Annahme von Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen von der NDTMED die ihm aus Veräußerungen der gelieferten Ware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die NDTMED ab.
15.1. Im Falle der Veräußerung verarbeiteter Ware tritt der Auftraggeber die Forderungen in Höhe des Wertes ab, der auf die durch die NDTMED gelieferten Waren entfällt.
15.2. Der Auftraggeber wird NDTMED von einer beabsichtigten Weiterveräußerung von Lieferungen der NDTMED so rechtzeitig informieren, dass NDTMED in der Lage ist, ein Angebot zum Rückerwerb zu machen.
16.0. Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen).
17.0. Erfüllungsort für Lieferungen ist die jeweilige Versandstätte, für Reparaturen und Montagen der jeweilige Ort der Reparatur bzw. Montage, für Zahlungen Alzey/Kirchheimbolanden.
18.0. Zur Entscheidung mit der NDTMED entstehender Streitigkeiten wird - soweit eine Vereinbarung zulässig ist – wird als Gerichtsstand das Amtsgericht in Alzey/Kirchheimbolanden als örtlich zuständig vereinbart. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz der NDTMED bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gemäß den Regelungen in den Punkten I, 1.1 und 1.2 der abgedruckten AGB gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung ausschließlich § 13 VOB/B.
$ 13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt:
18.1. Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist die Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dafür der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
18.2. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistungen; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).
18.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
19.0. Die NDTMED speichert die zum Geschäftsverkehr notwendigen personenbezogenen Daten der Geschäftspartner. Alle persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
20.0. Soweit auf Seiten der NDTMED personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies soweit möglich stets auf freiwilliger Basis. Die Nutzung der Angebote und Dienste ist, soweit möglich, stets ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Der Nutzung von im Rahmen der Impressums Pflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor.
21.0. Prüfung der Kreditwürdigkeit, Nachträgliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit
Zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Antragstellers ist die NDTMED berechtigt Informationen von Auskunfteien einzuholen. NDTMED kann die Annahme eines Vertrages von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen.
21.1. Ferner willigt der Auftraggeber ein, dass NDTMED und die Bank oder von der Bank bzw. NDTMED beauftragte Partnerunternehmen Ihre persönlichen Informationen zum Zwecke der Identitäts- und Bonitätsprüfung an Wirtschaftsauskunfteien (Auskunfteien) übermitteln und von diesen Auskünften über Auftraggeber sowie ggf. Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren erhalten darf, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
21.1.1. Dies können folgende Auskunfteien sein:
Deltavista GmbH, Dessaürstraße 9, D-80992 München, Tel.: +49 721 2 55 11 0, Fax: +49 721 2 55 11 22, Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, D-41460 Neuß, Tel.: +49 (0)2131-109-501, Fax: -557, Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, D-76532 Baden-Baden, Tel.: +49 (0)7221-5040-1000, Fax: -1001, Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH&Co. KG, Gaßtraße 18, D-22761 Hamburg, Tel.: +49 (0)40-89803-0, F.: -777, SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, D-65201 Wiesbaden (Auskunft über Auftraggeber betreffenden gespeicherten Daten erhalten Sie bei der SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover)
21.2.1. NDTMED behält sich vor, auch im Rahmen der Antragsprüfung (gemäß den Bestimmungen dieser AGB Informationen von Auskunfteien nach Maßgabe der Ziff. 21.1.1 Informationen über den Auftraggeber - insbesondere über dessen Kreditwürdigkeit - einzuholen, zu nutzen sowie zu übermitteln.
21.2.2. NDTMED kann die Stellung einer angemessenen Sicherheit verlangen
21.2.3. Die Kaution dient der Sicherheit der vertraglichen Zahlungsansprüche von NDTMED und ist unverzüglich auf ein durch NDTMED zu benennendem Konto einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung der Sicherheitsleistung verspätet oder unvollständig, haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die aus dem dadurch nicht oder verspätet durchgeführten Vertragsbeginn resultieren, darüber hinaus ist NDTMED berechtigt, den Vertrag bei verspäteter oder unvollständiger Sicherheitsleistung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gleiches gilt, wenn auch die Sicherheit keinen ausreichenden Schutz vor Forderungsausfällen bietet (z.B. Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, Insolvenz etc.) oder sonst ein schwerwiegender Grund in der Person des Auftraggebers vorliegt (unrichtige Angaben, es besteht die Annahme, der Auftraggeber werde die Leistung missbräuchlich in Anspruch nehmen etc.). Die Sicherheitsleistung wird nicht verzinst und verbleibt bis zum Ende der Vertragslaufzeit bei NDTMED . Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaig aufgelaufene Zahlungsrückstände mit der Sicherheitsleistung zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, im Falle einer fristlosen Kündigung aufgrund Zahlungsverzuges erst bei Abgabe an das Inkasso. Sollte sich nach Verrechnung der Sicherheitsleistung herausstellen, dass der Auftraggeber ein Guthaben hat, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die ausgesprochene Kündigung, eine Rückwirkung findet nicht statt. Das Guthaben wird dem Auftraggeber nach Abwicklung des Vertrages auf ein durch dieses zu benennende Konto überwiesen.
21.2.4. NDTMED ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich jederzeit aus einer vom Auftraggeber geleisteten Sicherheit wegen offener Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zu befriedigen. Nimmt NDTMED die Sicherheitsleistung in Anspruch, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Sicherheitsleistung auf die ursprüngliche Höhe aufzufüllen, wenn das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird.
21.2.5. Nach Vertragsabschluss hat NDTMED die Rechte gem. Ziff. 21.2.2., wenn bekannt wird, dass der Auftraggeber mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen im Rückstand ist, aufgrund einer Information der in Ziff. 21.1.1 genannten Auskunfteien begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen, zu erwarten ist, dass die Durchsetzung von Forderungen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist oder vergleichbare Fälle vorliegen, die das Verlangen einer Sicherheit rechtfertigen.
21.2.6. NDTMED ist zur Beitreibung von Forderungen im Falle eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens berechtigt, die zur Forderungsrealisierung notwendigen Abrechnungsunterlagen z.B. an ein Inkasso Unternehmen weiterzugeben.
21.2.7. Der Auftraggeber willigt insbesondere ein, dass NDTMED der für den Wohn/Firmensitz des Auftraggebers zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder Wirtschaftsauskunfteien nach Maßgabe der Ziff. 21.1.1 Daten und Auskünfte über den Auftraggeber von der SCHUFA und anderen Wirtschaftsauskunfteien erhält. Unabhängig davon wird NDTMED der SCHUFA oder anderen Wirtschaftsauskunfteien auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z.B., wenn der Auftraggeber Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, oder/und bei Zahlungsverzug bei unbestrittener Forderung, oder/und bei anhängigem Gerichtsverfahren oder/und bei Bestehen eines Vollstreckungstitels wegen rückständiger Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Der Auftraggeber willigt ein, dass im Falle des Wohn/Firmensitzwechsels die Daten an die dann zuständige SCHUFA übermittelt werden.
21.2.8. NDTMED benennt dem Auftraggeber auf dessen Wunsch in die Anschriften der für ihn zuständigen SCHUFA sowie der Wirtschaftsauskunfteien, welche ihm auch Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten erteilen werden.
22.0. Der Auftraggeber ist verpflichtet, NDTMED seinen vollständigen Namen und eine ladungsfähige Postanschrift, E-Mailadresse und Telefonnummer anzugeben. Der Auftraggeber hat etwaige Änderungen unverzüglich an NDTMED mitzuteilen.
22.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in seinem Auftrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen.
22.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von NDTMED bestimmungsgemäß, sachgerecht und nach Maßgabe der einschlägigen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, zu nutzen.
22.3. Der NDTMED erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung) und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.
22.4. Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von NDTMED auf Dritte übertragen.
22.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Inhalte, die ihm über den zugänglich gemacht werden, ausschließlich bestimmungsgemäß und nur für seinen eigenen Gebrauch zu nutzen. Jede bestimmungswidrige Nutzung ist ihm untersagt. Dazu zählen u.a. auch Äußerungen die das Ansehen von NDTMED schädigen können.
23.0. Salvatorische Bestimmung: Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen des Vertrages und / oder dieser AGB außerhalb der Hauptleistungspflichten unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
Stand Mai 2020
NDTMED Röntgentechnik/Xray24 de
Raiffeisenstrasse 1
D-67294 Ilbesheim
E-Mail-Adresse: info(at)xray24 de
Phone: +49 (0) 6355 / 86 39 2 75
Fax: +49 (0) 6355 / 86 39 2 76
www.xray24 de
Verantwortlich für die redaktionellen Inhalte von www.ndtmed..de
Im Sinne des Pressegesetzes ist die NDTMED Röntgentechnik/Xray24 de
Wo hochwertige Technik benötigt wird, sind wir als Komplettanbieternetzwerk und Partner des Vertrauens immer den Bedürfnissen unserer Kunden verpflichtet.